Der Verein
Satzung des ESV
Satzung des Eisenbahner-Sportvereins Wuppertal West 1926 e.V.
§ 1
Name / Sitz
Der Verein führt den Namen „Eisenbahner-Sportverein Wuppertal West 1926 eingetragener Verein“ und hat seinen Sitz in Wuppertal. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, also seine Mitglieder bei der Ausübung aller Arten von Leibesübungen zu fördern und zu unterstützen, dadurch zur Förderung der öffentlichen Gesundheits- und Jugendpflege beizutragen und der Allgemeinheit dienen.
Gewinn
a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Neutralität
Der Verein ist politisch, gewerkschaftlich und religiös neutral.
Verbandszugehörigkeit
Ihm steht frei, sich anerkannten Turn- und Sportverbänden anzuschließen.
VDES - Betriebliche Sozialeinrichtung
Der Verein erkennt die Satzung des Verbandes Deutscher Eisenbahner- Sportvereine e. V. (VDES) und die Richtlinien über die Anerkennung von Selbsthilfeeinrichtungen der Deutschen Bundesbahn als für sich verbindlich an.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann im Rahmen der Bedingungen der Deutschen Bundesbahn und des Verbandes Deutscher Eisenbahner-Sportvereine e.V. über die Anerkennung von Selbsthilfeeinrichtungen als betriebliche Sozialeinrichtungen der Deutschen Bundesbahn erworben werden.
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ablehnen. Er ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe anzugeben.
Minderjährige
Minderjährige müssen die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters zum Erwerb der Mitgliedschaft nachweisen.
Aktive und passive Mitglieder
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind solche, die sich im Verein sportlich betätigen; passive solche, die durch ihren Beitritt den Verein fördern.
Jugendliche
Jugendliche sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Austritt
Der Austritt ist in der Regel halbjährlich zum 30.06. und 31.12. des Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich zu erklären.
Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere: unehrenhaftes Verhalten oder bewusste Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit, Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat.
§ 6
Ehrenmitgliedschaft
Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung des Ältestenrates Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Näheres regelt die „Ehrenordnung“.
§ 7
Die Organe des Vereins sind: a). Der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der Ältestenrat,
d) die Vereins-Jugendversammlung
§ 8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus: a) Dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem erweiterten Vorstand.
Geschäftsführender Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) Dem Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer
d) dem 1. Kassenwart,
e) dem Jugendwart.
Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) Dem geschäftsführenden Vorstand,
b) den Leitern der einzelnen Abteilungen des Vereins,
c) dem Sportwart,
d) dem 2. Kassenwart,
e) dem Pressewart,
f) dem Sozialwart,
g) der Jugendwartin,
h) je nach Bedarf einem oder mehreren Beisitzern.
Mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes muss aktiver bzw. ehemaliger Eisenbahner sein. * Sofern es sich bei den Amtsinhabern um Frauen handelt, gilt die weibliche Form der Amtsbezeichnung.
§ 9
Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden durch die Hauptversammlung für 2 Jahre gewählt, wobei zu beachten ist, dass die Vorstandsmitglieder mit gleichen Geschäftsaufgaben möglichst nicht zusammen neu gewählt werden.
Wahlrecht
Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Hiervon ausgenommen sind Mitglieder des Vereinsjugendausschusses.
Wiederwahl
Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer verlängert sich bis zur Neuwahl,
falls sich diese verzögert.
Wahlvorgang und Wahlergebnis
Die Wahlen sind öffentlich; einem Antrag auf geheime Wahlen ist
jedoch zu entsprechen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
Annahme der Wahl
Die Wahl bedarf der sofortigen Annahme, Abwesende können nur mit
Ihrer vorherigen - nach Möglichkeit schriftlichen - Zustimmung gewählt werden.
Vorzeitiges Ausscheiden
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so bestimmt der 1. Vorsitzende die Vertretung. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen.
Reihenfolge der Wahlen
Der 1. oder 2. Vorsitzende ist vorab zu wählen. Die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn kein Widerspruch erfolgt.
§ 10
Erlöschen des Amtes
a) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
b) Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht
oder sich für das Amt als unfähig und ungeeignet erweist.
§ 11
Leitung des Vereins
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB
Je zwei Vorstandsmitglieder nach § 8 (2), unter denen sich jedoch entweder der 1. oder 2. Vorsitzende befinden muss, vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Geschäftsordnung
Die Aufgaben der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden in einer Geschäftsordnung festgelegt, die der Vorstand aufstellt.
Ausschüsse
Der Vorstand ist berechtigt, Ausschüsse für besondere Zwecke einzusetzen. Er kann einzelne Mitglieder mit Sonderaufgaben betrauen.
Einberufung der Sitzungen
Sitzungen sind von den in Abs. 2 (Vertretung des Vereins im Sinne) genannten Personen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit sind Anträge abgelehnt.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
regelmäßig zu Beginn eines Jahres als Jahreshauptversammlung,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert und
wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt
Einberufung zur Mitgliederversammlung
Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Einladung, Bekanntmachung in der Vereinszeitung und Internet, per E-Mail, Rundschreiben oder durch Anschlag an den Vereinstafeln der Abteilungen ein. Bei der Einberufung sind Ort und Zeit der Versammlung und die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufungsfrist kann in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden.
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
Die Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes,
die Entlastung des Vorstandes,
die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und deren Abberufung, mit Ausnahme des Jugendwartes, der durch die Vereinsjugendversammlung gewählt und abberufen wird. Die Jahreshauptversammlung hat die Wahl zu bestätigen, sofern keine schwerwiegenden Gründe gegen die gewählte Person bestehen,
die Wahl des Kassenprüfers,
die Bestätigung der von den Vereinsabteilungen bestellten Abteilungsleiter,
die Behandlung von Anträgen,
die Bestätigung der vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzten Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen,
Satzungsänderungen,
die Auflösung des Vereins,
Ehrenmitgliedschaft,
Wahl des Ältestenrates.
Stimmrecht Beschlussfähigkeit
Jedes anwesende Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung für besondere Fälle nichts Gegenteiliges bestimmt.
Beschlussfassung
Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; in diesem Fall ist schriftliche Stimmabgabe möglich.
Anträge für die Tagesordnung
Anträge für die Tagesordnung sind vom Vorstand mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge können behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit dies beschließt; sie dürfen nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.
Versammlungsordnung
Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind sofort zuzulassen.
Bei Verstößen eines Redners gegen die Versammlungsordnung ist der Versammlungsleiter
ermächtigt, ihm nach zweimaligem Ordnungsruf das Wort zu entziehen.
Protokoll
Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung (auch der Abteilungen) ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Leiter der Sitzung oder Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung oder Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 13
Ausführung der Beschlüsse
Die Ausführung der Beschlüsse obliegt dem geschäftsführenden Vorstand; für die Belange der Jugendlichen ist die Vereins-Jugendversammlung zuständig.
§ 14
Kassenprüfer
Zur Wirtschafts- und Kassenprüfung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Prüfer. Jedes Jahr ist ein Prüfer zu wählen, dessen Amtszeit 2 Jahre beträgt. Sie haben das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 15
Ältestenrat
Vorschlag von Ehrenmitgliedern, Ehrenverfahren, besondere Streitigkeiten und Ausschlüsse aus dem Verein werden vom Ältestenrat entschieden. Die Beschlüsse sind endgültig.
Dem Ältestenrat gehören an:
der 1. Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter,
von der Jahreshauptversammlung alle 2 Jahre zu wählende Vereinsmitglieder. Hier sind vorrangig die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder des Vereins vorzuschlagen.
Der Ältestenrat wählt sich seinen Vorsitzenden aus eigenen Reihen.
§ 16
Abteilungen
Innerhalb des Vereins werden Abteilungen für die einzelnen Turn- und Sportarten eingerichtet, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. Über die Gründung oder Auflösung einer Abteilung entscheidet der erweiterte Vorstand.
Wahl der Abteilungsleiter
Die Abteilungen haben jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins eine Abteilungsversammlung durchzuführen. Diese hat den Abteilungsleiter zu wählen. Die Abteilung kann weitere Mitglieder zur Unterstützung des Abteilungsleiters wählen.
Für die Führung und Verwaltung der Abteilungen gelten die Vorschriften der Satzung und
der Geschäftsordnung sinngemäß.
Auflösen einer Abteilung
Eine Abteilung kann aufgelöst werden, wenn für sie kein Bedürfnis mehr vorhanden ist oder wenn ihre Weiterführung mit den Vereinszwecken nicht mehr vereinbar ist.
§ 17
Vereinsbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen
Die Vereinsbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt. Sonderbeiträge sind den Abteilungen in voller Höhe für eigene Belange zu belassen.
Zahlung der Beiträge usw.
Die Beiträge sind jährlich, mindestens aber halbjährlich, im Voraus wie folgt zu zahlen:
durch Lastschrifteinzugsverfahren
durch Post- oder Banküberweisung
§ 18
Auflösung des Vereins
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens von der Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder gestellt werden. Die Auflösung kann nur auf einer - ggf. besonders zu diesem Zweck einberufenen - Mitgliederversammlung beschlossen werden. § 12 (6) ist zu beachten. Die Zustimmung der Bundesbahndirektion und des Bezirkssportleiters bei der Bundesbahndirektion ist erforderlich.
Vereinsvermögen bei Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine e.V. in Frankfurt (Main) als anerkannte gemeinnützige Körperschaft zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19
Sonstiges
Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden, Gemeinschaftsveranstaltungen usw. mitgebrachten Gegenständen aller Art, z. B. Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Bargeld usw.
Die Benutzung der Übungsstätten ist nur zu den festgesetzten Übungsstunden bei Anwesenheit eines Leiters oder sonst nur mit besonderer Erlaubnis des Vorstandes gestattet. Jede unerlaubte Benutzung geschieht auf eigene Gefahr und unter Ausschluss jeglicher Vereinshaftung. Gäste, die von Mitgliedern eingeführt werden können, benutzen die Übungsstätten ebenfalls auf eigene Gefahr und unter Ausschluss jeglicher Vereinshaftung.
Änderungen der Satzung, die die Belange der Bundesbahnverwaltung oder ihre sozialen Verwaltungseinrichtungen und Verwaltungsstellen für den Bundesbahnsport berühren, sind nur nach Genehmigung durch die Bundesbahndirektion und den Bezirkssportleiter gültig.
§ 20
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 11.04.2005 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung vom 20.04.1999 ihre Gültigkeit.
Vereinsregister
Diese Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal am 01.08.2005 eingetragen worden.
Wuppertal, den 05.08.2005