Der Verein

Satzung des ESV

§ 1 NAME UND SITZ

Der Verein führt den Namen „Eisenbahner-Sportverein Wuppertal West 1926 e.V.“ und hat seinen Sitz in Wuppertal-Vohwinkel.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal unter der Nummer VR 1495 eingetragen. Die Vereinsfarben sind grün-weiß.

§ 2 ZWECK

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, also seine Mitglieder bei der Ausübung aller Arten von Leibesübungen zu fördern und zu unterstützen, dadurch zur Förderung der öffentlichen Gesundheits- und Jugendpflege beizutragen und der Allgemeinheit zu dienen.

2.1 Gewinn

a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

c) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.2 Neutralität

Der Verein ist politisch, gewerkschaftlich und religiös neutral.

2.3 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied

  1. im Stadtsportbund Wuppertal e.V. und
  2. in den für die Sportart betriebenen Fachverbänden

Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und sonstigen Regelwerke der Bünde und Verbände als verbindlich an.

Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Gesamtvorstand über den Eintritt in Bünde, Verbände und Organisationen und über den Austritt beschließen. Die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

Die Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten in den Fachverbänden obliegt den jeweiligen Abteilungsleitungen, bzw. deren Vertretungen.

2.4 VDES – Betriebliche Sozialeinrichtung

Der Verein ist Mitglied im VDES und erkennt die Satzung des Verbandes Deutscher Eisenbahner- Sportvereine e. V. (VDES) und die Richtlinien über die Anerkennung von Selbsthilfeeinrichtungen der Deutschen Bahn AG als für sich verbindlich an.

§ 3 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft kann im Rahmen der Bedingungen der Deutschen Bahn AG und des Verbandes Deutscher Eisenbahner-Sportvereine e.V. über die Anerkennung von Selbsthilfeeinrichtungen als betriebliche Sozialeinrichtungen der Deutschen Bahn AG erworben werden.

4.1 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an. Der Vorstand kann Aufnahmegesuche ablehnen. Er ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe anzugeben. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate.

4.2 Minderjährige

Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

Die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Vereinsmitglieds verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich zu erfüllen.

Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben.

Minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte ausgeschlossen, sind aber berechtigt, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

Minderjährige Mitglieder sind zu Mitgliederversammlungen einzuladen.

4.3 Aktive und passive Mitglieder

Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins/ der Abteilungen, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/ oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.

Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Abteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

4.4 Datenverarbeitung, Datenschutz und Schutz der Mitglieder

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Der Umgang mit Daten ist in der Datenschutzerklärung des Vereins geregelt.

4.5 Rechte der Mitglieder

Die aktiven Mitglieder sind berechtigt, am Sportbetrieb des Vereins teilzunehmen und wirken bei der Bildung der Vereinsorgane mit.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und eine Stimme. Jede juristische Person als Mitglied hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.

4.6 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind an die Satzung und an die Beschlüsse der Organe des Vereins und seiner Abteilungen gebunden.

Sie sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag, Umlagen und Sonderbeiträge zu zahlen und beschlossene Arbeiten zu leisten.

Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge und Gebühren entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefonnummer, sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.

Von Mitgliedern, die dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.


Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende zusätzliche Gebühren durch das Mitglied zu tragen.

Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

§ 5 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT


Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.

Vereinseigene Gegenstände sind spätestens am Tag nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft dem Verein zurückzugeben.

5.1 Austritt

Der Austritt ist in der Regel halbjährlich zum 30.06. und 31.12. des Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu erklären.

5.2 Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- grob gegen die Satzung oder Ordnungen schuldhaft verstößt;

- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt;

- sich grob unsportlich verhält;

- dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer oder verfassungsfeindlicher Gesinnung bzw. Haltung innerhalb oder außerhalb des Vereins oder durch die Mitgliedschaft in einer extremistischen Partei oder Organisation schadet;

- gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt;

- mit Beiträgen, Umlagen, Gebühren, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, länger als einen Monat nach der zweiten Mahnung mit Beiträgen jedweder Art rückständig ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen per Brief mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Ältestenrat.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 EHRENMITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes mit Zustimmung des Ältestenrates Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 7 VEREINSORGANE

Die Organe des Vereins sind:

a) der geschäftsführende Vorstand

b) der Vorstand

c) die Mitgliederversammlung,

d) der Ältestenrat,

e) die Vereins-Jugendversammlung


§ 8 VORSTAND

Über die Zahl der Vorstandsmitglieder und deren Funktionen beschließt die Mitgliederversammlung.

Mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes muss aktiver bzw. ehemaliger Eisenbahner sein.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/ oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist nur der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge z.B. mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Der geschäftsführende Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er ist berechtigt, über einen Betrag von höchstens EURO 10.000,00 über den genehmigten Haushaltsvoranschlag hinaus und ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung zu verfügen, wenn schnelles Handeln im Vereinsinteresse notwendig ist.

Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Dieser kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten im Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes entstanden sind. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem erweiterten Vorstand.

8.1 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

a) dem Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Geschäftsführer

d) dem 1. Kassenwart

e) dem Jugendwart

8.2 Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem geschäftsführenden Vorstand,

b) den Leitern der einzelnen Abteilungen des Vereins

c) dem Pressewart

d) je nach Bedarf einem oder mehreren Beisitzern

e) dem Vorsitzenden des Ältestenrates

§ 9 DER GESCHÄFTSFÜHRENDE VORSTAND

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen der unter § 8.1 aufgeführten Amtsinhaber. Die Vorstandsmitglieder bestimmen in ihrer konstituierenden Sitzung die Aufgabenverteilung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse für besondere Zwecke bilden, einzelne Mitglieder mit Sonderaufgaben betrauen und für herausgehobene Aufgaben Beauftragte ernennen.

Eine Personalunion zwischen den einzelnen Ämtern des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht zulässig.

Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist.

Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl und Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, der sich im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder, anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per E-Mail oder Telefon- bzw. Videokonferenz mitwirken. In Telefon- oder Videokonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per E-Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.

9.1 Wahlrecht

Wählbar sind alle Mitglieder über 18 Jahre. Hiervon ausgenommen sind Mitglieder des Vereinsjugendausschusses.

9.2 Wiederwahl

Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer verlängert sich bis zur Neuwahl, falls sich diese verzögert.

9.3 Wahlvorgang und Wahlergebnis

Die Wahlen sind öffentlich; einem Antrag auf geheime Wahlen ist jedoch zu entsprechen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

9.4 Reihenfolge der Wahlen

Der 1. oder 2. Vorsitzende ist vorab zu wählen. Die übrigen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes können in einem Wahlgang gewählt werden, wenn kein Widerspruch erfolgt.

§ 10 ERLÖSCHEN DES AMTES

a) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Niederlegung, Widerruf der Bestellung durch die Mitgliederversammlung, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.

b) Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann widerrufen werden, wenn das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein schuldig macht oder sich für das Amt als unfähig und ungeeignet erweist.

§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins ist einzuberufen

  1. möglichst im ersten Quartal eines Jahres
  2. wenn es das Vereinsinteresse erfordert
  3. wenn 20% aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

11.1 Einberufung zur Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung, auf elektronischem Weg (z.B. per Mail), im Internet, oder durch Anschlag an den Vereinsaushangkästen an den Sportstätten ein. Bei der Einberufung sind Ort und Zeit der Versammlung und die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufungsfrist kann in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden. An den Mitgliederversammlungen sind auch nicht stimmberechtigte Mitglieder teilnahmeberechtigt.

11.2 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. Die Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer,
  2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes,
  3. Wahl des Versammlungsleiters,
  4. die Entlastung des Vorstandes,
  5. die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und deren Abberufung, mit Ausnahme des Jugendwartes, der durch die Vereinsjugendversammlung gewählt und abberufen wird. Die Jahreshauptversammlung hat die Wahl zu bestätigen, sofern keine schwerwiegenden Gründe gegen die gewählte Person bestehen,
  6. die Wahl der Kassenprüfer,
  7. die Bestätigung der von den Vereinsabteilungen bestellten Abteilungsleiter,
  8. die Behandlung von Anträgen,
  9. die Bestätigung der vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzten Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen,
  10. Satzungsänderungen,
  11. die Auflösung des Vereins,
  12. Ehrenmitgliedschaft,
  13. Wahl des Ältestenrates

11.3 Stimmrecht Beschlussfähigkeit

Jedes anwesende Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein Stimmrecht. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit diese Satzung für besondere Fälle nichts Gegenteiliges bestimmt.

11.4 Beschlussfassung

Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet und nicht mitgezählt.

Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich offen per Handzeichen oder bei Teilnahme an einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung auch durch elektronische Stimmabgabe. Wenn geheime Abstimmung beantragt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der abgegebenen gültigen Stimmen verlangt wird.

11.5 Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; in diesem Fall ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich.

11.6 Anträge für die Tagesordnung

Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie sind spätestens sieben Werktage vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsvorstand einzureichen.

Später eingehende Anträge können behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit 3/4 Mehrheit beschließt. Dabei dürfen sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

11.7 Versammlungsordnung

Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind sofort zuzulassen.

Bei Verstößen eines Redners gegen die Versammlungsordnung ist der Versammlungsleiter ermächtigt, ihm nach zweimaligem Ordnungsruf das Wort zu entziehen.

11.8 Protokoll

Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung (auch der Abteilungen) ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Leiter der Sitzung oder Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen und der nächsten Sitzung oder Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12 AUSFÜHRUNG DER BESCHLÜSSE

Die Ausführung der Beschlüsse obliegt dem geschäftsführenden Vorstand; für die Belange der Jugendlichen ist die Vereins-Jugendversammlung zuständig.

§ 13 KASSENPRÜFER

Zur Wirtschafts- und Kassenprüfung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Prüfer und zwei Ersatzkassenprüfer. Jedes Jahr ist ein Prüfer und ein Ersatzkassenprüfer zu wählen, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt. Sie haben das Ergebnis ihrer jährlichen Prüfung der Mitgliederversammlung vorzulegen und beantragen bei ordnungsgemäßer Rechnungslegung die Entlastung des Vorstandes. Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

§ 14 ÄLTESTENRAT

Die Aufgaben des Ehrenrates besteht in dem Vorschlag von Ehrenmitgliedern, dem Ehrenverfahren. Darüber hinaus werden besondere Streitigkeiten und Ausschlüsse aus dem Verein vom Ältestenrat entschieden. Die Beschlüsse sind endgültig.

Dem Ältestenrat gehören an:

  1. der 1. Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter,
  2. von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre bis zu fünf zu wählende Vereinsmitglieder. Hier sind vorrangig die Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitglieder des Vereins vorzuschlagen. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Ältestenrat wählt sich seinen Vorsitzenden aus eigenen Reihen. Dieser kann an den erweiterten Vorstandssitzungen in beratender Funktion teilnehmen.

Der Ältestenrat tagt bei Bedarf.

Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter lädt analog zu §11 dieser Satzung zu den Sitzungen des Ehrenrates ein.

Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der sich im Amt befindlichen Mitglieder anwesend ist. Er kann Mehrheitsbeschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail oder per Telefon- oder Videokonferenz fassen.

§ 15 VEREINSJUGEND

Die Vereinsjugend ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.

Organe der Vereinsjugend sind:
a) der Jugendvorstand
b) die Jugendversammlung

Der Vorsitzende der Vereinsjugend ist Mitglied im geschäftsführenden Vorstand.

Die Vereinsjugend kann sich zur Regelung ihrer Angelegenheiten eine Jugendordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. Die Jugendordnung ist nicht Bestandteil der Satzung und darf nicht im Widerspruch zu ihr stehen.

§ 16 ABTEILUNGEN

Innerhalb des Vereins können für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet werden. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Über die Gründung oder Auflösung einer Abteilung entscheidet der erweiterte Vorstand.

Die Abteilung können sich zur Regelung ihrer Angelegenheiten eine Abteilungsordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung der Abteilungsversammlung, sowie des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins. Abteilungsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung und dürfen nicht im Widerspruch zu ihr stehen.

Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

16.1 Wahl der Abteilungsleiter

Die Abteilungen haben jährlich vor der Mitgliederversammlung des Vereins eine Abteilungsversammlung durchzuführen.

Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter und einen Stellvertreter. Weitere von der Abteilung benötigten Ämter sind für die Dauer von mindestens einem Jahr ebenfalls zu wählen.

Die Mitgliederversammlung bestätigt die Abteilungsleitung durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden.

Die Abteilungsleiter sind Mitglied des erweiterten Vorstandes und können bei Bedarf bei Versammlungen/ Sitzungen durch den Stellvertreter vertreten werden.

Für die Führung und Verwaltung der Abteilungen gelten die Vorschriften der Satzung und der Abteilungsordnung.


16.2 Auflösen einer Abteilung

Eine Abteilung kann vom erweiterten Vorstand aufgelöst werden, wenn für sie kein Bedürfnis mehr vorhanden ist oder wenn ihre Weiterführung mit den Vereinszwecken nicht mehr vereinbar ist.


§ 17 VEREINSBEITRÄGE, SONDERBEITRÄGE, AUFNAHMEGEBÜHREN, UMLAGEN

Die Vereinsbeiträge, Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom geschäftsführenden Vorstand ermittelt und werden in der Mitgliederversammlung bestätigt.

Abteilungszuschläge werden von den Abteilungen ermittelt und vom geschäftsführenden Vorstand bestätigt.

Ferner kann der Verein (oder die Abteilungen) seine Mitglieder verpflichten Arbeitsstunden oder ersatzweise Abgeltungszahlungen zu leisten.

Abteilungszuschläge und Abgeltungszahlungen sind vorrangig für die Entwicklung und Förderung der Abteilung zu verwenden.

Der Vorstand kann auf Antrag für jeweils ein Kalenderhalbjahr eine Beitragsfreiheit beschließen.

17.1 Zahlung der Beiträge

Die Beiträge sind jährlich, mindestens aber halbjährlich, im Voraus wie folgt zu zahlen:

1. durch Lastschrifteinzugsverfahren
2. durch Post- oder Banküberweisung

§ 18 AUFLÖSUNG DES VEREINS

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist der § 11.5 zu beachten.

Ist die Versammlung beschlussunfähig, muss eine neue Versammlung einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist. Die Einladung zur 1. Versammlung gilt bei Beschlussunfähigkeit der Versammlung gleichzeitig auch für die neue Versammlung.

Zusammenschluss und Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen sind als nicht abgegebene Stimmen zu werten.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes die Liquidatoren des Vereins.

18.1 Vereinsvermögen bei Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins dem Verband Deutscher Eisenbahner-Sportvereine e.V. (VDES) in Frankfurt/ Main als anerkannte gemeinnützige Körperschaft zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 SONSTIGES

Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden, Gemeinschaftsveranstaltungen usw. mitgebrachten Gegenständen aller Art (z. B. Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Bargeld, usw.).

Die Benutzung der Übungsstätten ist nur zu den festgesetzten Übungsstunden bei Anwesenheit eines Leiters oder sonst nur mit besonderer Erlaubnis des Vorstandes/ der Abteilungsleitung gestattet. Jede unerlaubte Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den Ehrenamtsfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 a EStG im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

Die Haftung des Vereins nach § 31 BGB gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten für einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

Der Verein und seine Organe haften den Mitgliedern gegenüber für Schäden nur in den Grenzen und im Umfang des zur Verfügung stehenden Versicherungsschutzes.

Die Satzung gilt unabhängig vom Wortlaut geschlechtsunspezifisch.

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, ein Schutzkonzept zur Sicherstellung des Schutzes der Kinder und Jugendlichen vor körperlicher, psychischer und sexualisierter Gewalt, sowie eine Ehrungsordnung geben. Die Mitgliederversammlung ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen und vom geschäftsführenden Vorstand zu bestätigen ist.

§ 20 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 24.03.2023 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung vom 11.04.2005 ihre Gültigkeit.

Diese Satzung ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal am 28.07.2023 eingetragen worden.

 

Wuppertal, den 28.07.2023